Pflegegrade

Wenn Pflegebedürftige nicht in einer stationären Einrichtung, sondern Pflege in den eigenen vier Wänden in Anspruch nehmen, werden Pflegesachleistungen gewährt bzw. Pflegegeld gezahlt. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad. Der Pflegegrad bestimmt, wieviel Unterstützung eine Person im Alltag benötigt. Es gibt fünf Pflegegrade, die von 1 bis 5 reichen.

Ermittlung des Pflegegrads

Antragstellung

Vor der Bewilligung der Pflegegradleistungen wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Dafür muss – entweder von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigen – ein Antrag auf Pflegegradeinstufung beim zuständigen Träger (in der Regel die Krankenkasse oder Pflegeversicherung) gestellt werden.

Begutachtung

Im nächsten Schritt erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Ein Gutachter besucht die betroffene Person zu Hause oder in einer Einrichtung, um den Pflegebedarf zu ermitteln.

Begutachtungsinstrument (BMI)

Der Gutachter verwendet einen standardisierten Fragenkatalog, das sogenannte „Begutachtungsinstrument“ (BMI). Dabei werden folgende Fragestellungen beleuchtet:

  • Mobilität: Ist der Patient noch in der Lage, alleine und ohne Unterstützung alle benötigten Körperhaltungen einzunehmen, diese auch zu wechseln und sich fortzubewegen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann der Patient Dinge, Orte oder Menschen erkennen und sich an diese erinnern? Kann er sich an einem Gespräch beteiligen?
  • Verhaltensweisen: Ist der Patient aggressiv oder hat er bestimmte andere Verhaltensweisen?
  • Selbstversorgung: Ist der Patient noch in der Lage, selbstständig zu essen, zu trinken, sich an- und auszuziehen und ohne Hilfe die Toilette aufzusuchen?
  • Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen: Hier wird beurteilt, wieviel Unterstützung der Patient in Bezug auf die Krankheit und damit verbundene Therapien benötigt. Zudem wird gefragt, ob er die Medikamente noch eigenständig sortieren und einnehmen, den Blutdruck und Blutzucker messen und Verbände wechseln kann.
  • Alltagsleben und soziale Kontakte: Kann der Patient seinen Tagesablauf noch ohne Hilfe gestalten? Ist er in der Lage, mit Menschen aus seinem direkten Umfeld zu interagieren?

Einstufung der Beeinträchtigung

Für jeden dieser Bereiche wird ein Punktwert vergeben, der die Schwere der Beeinträchtigung widerspiegelt. Die Einstufung richtet sich nach folgendem Schema:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Gegen die Zuteilung eines bestimmten Pflegegrades kann gegebenenfalls Einspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. Sie haben Fragen zu Pflegegraden oder möglichen Leistungen? Wir von Medicare – Ihrem kompetenten Pflegedienst in Gelsenkirchen – nehmen uns Zeit, um Sie ausführlich und verständlich zu beraten: https://medicare-ge.de/kontakt/

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